Vor allem die US-Online-Plattform Uber steht stellvertretend für die Verbreitung von Fahrdienst-Apps, die private Fahrtanbieter und Fahrgäste schnell und bequem zusammenbringen und so gemeinsame Autofahrten gegen ein Trinkgeld organisieren. Solche Angebote sind in Deutschland zwar noch relativ neu, allerdings hat es sich anderswo bereits gezeigt, wie schnell eine Verbreitung von statten gehen kann. Gleichzeitig dürfte es noch eine ganze Weile dauern, bis alle rechtlichen Unsicherheiten aus dem Weg geräumt sind. Dabei ist nicht nur von Bedenken und Gerichtsprozessen der Taxi-Branche gegen solche Fahrdienst-Apps die Rede. Es ergeben sich auch versicherungstechnische Besonderheiten, die beachtet werden müssen. Derzeit taucht auch immer wieder die Frage auf, welchen Kfz-Versicherungsschutz die Anbieter der Fahrten als auch mögliche Geschädigte durch solche Fahrten haben. Einen Überblick bietet der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Demnach sind bei einem Unfall die Insassen genauso geschützt, wie andere Geschädigte. Laut GDV übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ihren Schaden. Dieser Schutz greift auch dann, wenn der Versicherte eine seiner vertraglichen Pflichten verletzt hat, zum Beispiel gewerbliche Personenbeförderung. Für den geschädigten Dritten hat dies keine Konsequenzen. Der Versicherungsnehmer hingegen kann von seinem Versicherer in Regress genommen werden bzw. kann der Versicherer den Vertrag auch kündigen, heißt es weiter. In der Vollkaskoversicherung hingegen kann der Versicherungsschutz laut GDV vollständig erlöschen oder der Versicherer kann die Leistung kürzen, wenn der Fahrzeughalter seine Vertragspflichten verletzt hat – also beispielsweise die geänderte Art und Verwendung des Fahrzeuges nicht mitgeteilt hat. Daher ist bei Fahrdienst-Apps Vorsicht geboten. (Quelle CASMOS Media GmbH)
Automobilbesitzer aufgepasst. Wer im neuen Jahr bares Geld sparen möchte, sollte in den nächsten Wochen die Tarife seines Kfz-Versicherers überprüfen. Je nach Fahrverhalten erhält man bei einer anderen Versicherung mehr Leistung für das gleiche Geld, oder die Versicherungsbeiträge lassen sich reduzieren. Denn nicht immer werden alle Sparoptionen berücksichtigt. Etwa wenn man mehrere Versicherungsverträge bei einem Versicherer hat, oder bei Mitgliedschaften in Automobilclubs, Gewerkschaften, Vereinen oder Verbänden. Auch die berühmte Bahncard oder das Jahresticket vom Nahverkehr kann die Kosten drücken. Ferner lassen sich auch durch eine Änderung bei der Selbstbeteiligung oder Zusatztarifen die Ausgaben für die Kfz-Versicherung reduzieren. Ebenfalls beitragssenkend kann sich auswirken, wenn die jährliche Kilometerleistung deutlich niedriger ist, als bislang angeben oder ein Garagenplatz für das Fahrzeug angemietet wurde. Ein Wechsel der Kfz-Versicherung ist bis zum 30. November problemlos möglich. Danach nur, wenn die vierwöchige Kündigungsfrist nach Erhalt einer Tariferhöhung eingehalten wird. (Quelle CASMOS Media GmbH)
Kleine und große Missgeschicke sind im Alltag schnell passiert. Egal ob man bei einem Fahrradunfall einen Fußgänger verletzt, mit dem Feierabendbier den Laptop eines Freundes unbrauchbar macht oder die teure Vase des Nachbarn umstößt, man muss für den selbst angerichteten Schaden haften – mit seinem gesamten Vermögen, in unbegrenzter Höhe und das lebenslang. Dies ist der simple Grundsatz im Bürgerlichen Gesetzbuch. Entsprechende finanzielle Risiken lassen sich zwar mit einer privaten Haftpflichtversicherung sehr gut abdecken, aber viele Deutsche verzichten noch immer auf diesen Basisschutz. Die private Haftpflichtversicherung bietet je nach Geldbeutel und Absicherungswunsch eine Vielzahl an Möglichkeiten. Entscheidend für die Versicherungsleistung im Schadensfall ist die so genannte Deckungssumme, also der maximal versicherte Schaden. Die Deckungssumme liegt bei mindestens 3 Mio. Euro, beträgt aber oftmals auch 10 Mio. Euro oder mehr. Gezahlt wird jeweils ein Betrag in Höhe des nachgewiesenen Schadens bis maximal zu der im Versicherungsschein genannten Deckungssumme für Personen- und Sachschäden. Versichert sind nur die Schäden, die „unbekannten“ Personen „woanders“ zugefügt werden. Zerstört also ein Ehepartner das teure Smartphone seiner Frau, geht sie leer aus. Wer Freunden beim Umzug hilft und dabei Dinge fallen lässt und zerstört, dessen Haftpflicht zahlt in der Regel nicht, es sei denn in der Police sind sogenannte Gefälligkeits-Handlungen eingeschlossen. Wichtiger Bestandteil kann auch der Einschluss einer Forderungsausfalldeckung sein. Diese schützt gegen Personen, die einen schädigen, aber keine eigene Haftpflichtversicherung besitzen. Für Ehepaare, Lebensgefährten und Familien reicht meist ein Vertrag. Im Regelfall sind auch unverheiratete, volljährige Kinder, die sich noch in der Schul- oder einer unmittelbar daran anschließenden beruflichen Erstausbildung befinden mitversichert. Wer Geld sparen will, sollte genau rechnen: Manche Versicherer bieten bei Verträgen in mehreren Versicherungssparten Rabatte an. Sparmöglichkeiten gibt es auch, wenn man sich für längere Zeit an eine Gesellschaft bindet und beispielsweise einen 5-Jahres-Vertrag abschließt. Außerdem werden Tarife mit Selbstbehalt deutlich günstiger angeboten. (Quelle CASMOS Media GmbH)